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zu § 10 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf19. LfgJuni 2018

§ 10. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für

den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs 6 oder Abs 7 nicht als Angehörige gelten;

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