§ 10. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für
den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs 6 oder Abs 7 nicht als Angehörige gelten;
