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§ 81 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

22. LfgNovember 2011

B. Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 81 Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.

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