§ 53a Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Dieser Paragraph wurde durch die Bewertungsgesetznovelle 1972, BGBl 447, neu gefasst. Er enthielt früher die Aufzählung der Bauklassen und die für die einzelnen Bauklassen bei der Bewertung zu unterstellenden Durchschnittspreise. Dieser Bauklassenkatalog wurde nun in einer besonderen Anlage zusammengestellt, auf die der neue § 53a hinweist. Die Herausnahme des Bauklassenkatalogs aus dem unmittelbaren Gesetzestext und seine Aufnahme in eine besondere Anlage erfolgten aus systematischen Gründen, weil sich die bei der Bewertung zu unterstellenden Durchschnittspreise bei jeder Hauptfeststellung ändern und diese Änderungen durch eine entsprechende Adaptierung der Anlage in einfacherer Weise berücksichtigt werden können. Am Gesetzescharakter des Bauklassenkatalogs hat sich dadurch nichts geändert, denn die Anlage ist laut § 53a ein Bestandteil des Gesetzes. Sie ist auf Seite 55 dieses Werkes abgedruckt.

