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§ 45 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

25. LfgFebruar 2016

§ 45 entfällt

§ 45 entfällt aufgrund des Art 6 des Abgabenänderungsgesetzes 2012 – AbgÄG 2012, BGBl I Nr 112/2012. „Diese Bestimmung ist in der Fassung vor dem BGBl I Nr 112/2012 letztmalig für Stichtage vor der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 anzuwenden (§ 86 Abs. 14)“; siehe ua Gesetzestext (kursiv)

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