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§ 38 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

31. LfgOktober 2023

§ 38 (1) Für die Betriebszahl 100, das heißt für den Hauptvergleichsbetrieb (§ 34), beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) 2 400 Euro.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z 1 lit a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind.

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