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§ 20c BewG

28. LfgJuni 2018

§ 20c Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum „1. Jänner 2014“ durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.

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