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Vor §§ 4 bis 7 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

25. LfgFebruar 2016

1. Allgemeines

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Grundgedanke der bewertungsrechtlichen Regelungen ist, dass nur der zum Bewertungsstichtag tatsächlich bestehende Zustand gelten soll. Je nachdem, ob die Bedingung für die jeweilige Bewertung aktiv- oder passivseitige Auswirkung hat, liegt ein aufschiebend/auflösend bedingter Erwerb oder eine aufschiebend/auflösend bedingte Last vor. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis von dessen Eintritt oder Nichteintritt die Parteien die Wirkung eines Rechtsgeschäftes oder das Zustandekommen überhaupt abhängig machen.

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