Grundgedanke der bewertungsrechtlichen Regelungen ist, dass nur der zum Bewertungsstichtag tatsächlich bestehende Zustand gelten soll. Je nachdem, ob die Bedingung für die jeweilige Bewertung aktiv- oder passivseitige Auswirkung hat, liegt ein aufschiebend/auflösend bedingter Erwerb oder eine aufschiebend/auflösend bedingte Last vor. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis von dessen Eintritt oder Nichteintritt die Parteien die Wirkung eines Rechtsgeschäftes oder das Zustandekommen überhaupt abhängig machen.