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§ 82 EStG (Fellner)

Fellner64. LfgSeptember 2017

(idF des AbgÄG 1997, BGBl I 9/1998, und des BBKG 2010, BGBl I 105/2010)

 

§ 82 Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

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