§ 34 räumt einem unbeschränkt Stpfl einen
Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach der im § 2 Abs 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn in Bezug auf die
Belastung folgende
Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: