Unter den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs 1 Z 5 fallen nur verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Freiwillige Spenden an Kirchen und deren Einrichtungen sind dagegen nicht abzugsfähig – sie fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 iZm Abs 3 erster Satz.