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§ 18 Abs 1 Z 5 EStG (Büsser)

Büsser65. LfgDezember 2017

I. Kirchenbeiträge

1. Allgemeines

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Unter den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs 1 Z 5 fallen nur verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften. Freiwillige Spenden an Kirchen und deren Einrichtungen sind dagegen nicht abzugsfähig – sie fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 4 iZm Abs 3 erster Satz.

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