I. Wohnraumschaffung – Wohnraumsanierung
1. Rechtsentwicklung
Durch Art 39 Z 18 StruktAnpG 1996 wurde mit Wirkung ab der Veranlagung 1996 (vgl § 124a Z 3) normiert, dass Sanierungsaufwendungen nur dann zu Sonderausgaben führen, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar den Unternehmer (Handwerker etc) beauftragt hat. Nicht (mehr) begünstigt ist der Mieter, dem die Kosten einer Sanierung über die Miete weiterverrechnet werden.Seite 1

