Das EStG 1988 brachte gegenüber dem EStG 1972 gewichtige Änderungen, wie insbesondere den Entfall des bisherigen Kfz-Pauschales, das durch eine Tarifbestimmung (§ 33 Abs 5, Verkehrsabsetzbetrag, für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 1993 auch in § 57 Abs 3) und das Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 ersetzt wurde, sowie eine drastische Kürzung des Werbungskostenpauschbetrages von davor 4.914 S auf 1.800 S jährlich (vgl ErläutRV des EStG 1988,
621 BlgNR 17. GP , und den Bericht des Finanzausschusses aaO 673). Hervorzuheben ist, dass die Regeln des § 19 Abs 3 (Verteilung bestimmter Vorauszahlungen), des § 20 Abs 1 Z 2 lit b (Angemessenheitsprüfung) und Abs 2, nun idF des Art I Z 12 StRG 1993 (kein Werbungskostenabzug bei endbesteuerten Kapitalerträgen), auch im Anwendungsbereich des § 16 zu beachten sind.