Hirschler/Böhler/Leo74. LfgDezember 2024
(idF PrAG 2024, BGBl I 2023/153)
§ 10 (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: