Die Bestimmung des § 6 Z 6 EStG 1972 wurde inhaltlich im Wesentlichen unverändert in das
EStG 1988 übernommen. Ausdrücklich erfasst wurde nunmehr auch der Fall, dass ein im Inland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Ausland oder ein im Ausland gelegener Betrieb (Betriebsstätte) ins Inland verlegt wird.