Die Bestimmung des § 6 Z 3 EStG 1972 wurde unverändert übernommen. Neu hinzugekommen ist die Regelung der steuerlichen Behandlung des Darlehensabgelds (Damnums) und der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, die eine zwingende Aktivierung und Verteilung auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit vorsieht.