§ 4 Abs 9 entspricht dem § 4 Abs 8 EStG 1972 idF des Art I Z 1 EStG-Nov 1975. Diese Bestimmung war das Ergebnis von Verhandlungen über die Limitierung von indirekten Wahlspenden, brachte aber gegenüber der vorherigen Rechtslage keine materiellrechtlichen Änderungen. Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG.