Die Z 7 des § 4 Abs 4 wurde mit dem StRefG 2000, BGBl I 106/1999, (ab der Veranlagung 2000) eingeführt. Es sollte damit die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden (VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090).