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§ 4 Abs 4 Z 5 EStG (Zorn)

Zorn34. LfgAugust 2005

 SPENDEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON FORSCHUNGS- UND LEHRAUFGABEN

 Rechtsentwicklung

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Die Stannfassung wurde mit BGBl 1993/818 hinsichtlich der lit. e sowie des letzten Absatzes mit Wirkung ab 1994 neu gefasst.

Mit dem AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003 erfolgte im letzten Absatz eine Änderung dahingehend, dass das Gesetz nicht mehr die Behörde nennt, die die Veröffentlichung der Einrichtungen zu besorgen hat, denen ein Bescheid iSd lit d bzw e erteilt worden ist (bis dahin hatte das BMF die Veröffentlichung vorzunehmen).

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