In der Z 4 des § 4 Abs 4 war ursprünglich ein Forschungsfreibetrag geregelt. Mit BBG 2011, BGBl I 111/2010, wurde die Z 4 (und auch die Z 4a) mit Wirksamkeit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen, aufgehoben (§ 124b Z 180). Die Förderung der Forschung (nach dem Frascati-Manual) erfolgt seither ausschließlich durch die Forschungsprämie nach § 108c.