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§ 3 Abs 2 bis 4 EStG (Fuchs)

Fuchs40. LfgOktober 2007

 § 3 Abs 2 – Hochrechnung der Erwerbseinkünfte

Notstandshilfe

Steuerbefreiungen

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Durch das 3. AbgÄG 1987, BGBl 606, erhielt die Z 4 des § 3 EStG 1972 mit Wirksamkeit schon ab der Veranlagung bzw dem Jahresausgleich 1987 einen neuen zweiten Absatz, der das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete sowie gleichartige Bezüge auf Grund landesgesetzlicher Regelungen betraf. Das EStG 1988 hat diese Regelung als eigenen Abs 2 in den § 3 aufgenommen und mit Wirksamkeit ab der Veranlagung bzw dem Jahresausgleich 1989 auch noch auf bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 1985 (nunmehr Heeresgebührengesetz 2001) – siehe Tz 28 – und dem Zivildienstgesetz 1986 – siehe Tz 29 – ausgedehnt. Abschn I Art I Z 4 AbgÄG 1989, BGBl 660, trägt lediglich der Neufassung des § 3 Abs 1 Z 22 lit a durch Abschn I Art I Z 3 leg cit Rechnung

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und beschränkt sich im Übrigen auf eine nunmehr präzise Umschreibung jener Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, die nach § 3 Abs 2 zu behandeln sind.

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