Der
dreijährige Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 LVO läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung, sohin ab dem erstmaligen Erzielen von Einnahmen. Fallen bereits vor dem Erzielen von Einnahmen Ausgaben an, beträgt der Anlaufzeitraum bis zu fünf Jahre (zur LVO 1993 idF 1997: VwGH 19. 3. 2008, 2005/15/0151, § 2 EStG 1988 E 211).