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§ 2 EStG - Anhang II - Liebhaberei-ABC (Fuchs/Unger)

Fuchs/Unger48. LfgMai 2011

 Anlaufzeitraum11Unter Mitarbeit von Dr. Peter Unger, dzt wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verwaltungsgerichtshof, Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

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Der dreijährige Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 LVO läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung, sohin ab dem erstmaligen Erzielen von Einnahmen. Fallen bereits vor dem Erzielen von Einnahmen Ausgaben an, beträgt der Anlaufzeitraum bis zu fünf Jahre (zur LVO 1993 idF 1997: VwGH 19. 3. 2008, 2005/15/0151, § 2 EStG 1988 E 211).

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