§ 114 (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft. Seite 1