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zu § 107 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

§ 107 Der zu einem Werke der Tonkunst gehörige Text, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise (§ 25 Z 5 des Urheberrechtsgesetzes, StGBl Nr. 417/1920) in Verbindung mit dem Werke der Tonkunst herausgegeben worden ist, darf in dieser Verbindung auch weiterhin auf die nach § 47 Abs 1 und 3 zulässige Art benutzt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des § 47 Abs 2 anzuwenden.

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