vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 95 UrhG (Ciresa)

Ciresa20. LfgOktober 2018

§ 95 Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.

Literatur

Dittrich, Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte