§ 95 Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.
Literatur
Dittrich, Veröffentlichung und Erscheinen, ÖJZ 1971, 225;