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§ 86 UrhG (Guggenbichler)

Guggenbichler23. LfgMai 2023

§ 86 (1) Wer unbefugt

ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

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