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§ 16a UrhG (Ciresa)

Ciresa23. LfgMai 2023

§ 16a (1) § 16 Abs 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs 3) von Werkstücken.

(2) § 16 Abs 3 gilt für das Verleihen (Abs 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

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