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§ 7 UrhG (Ciresa)

Ciresa24. LfgSeptember 2024

§ 7 (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.

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