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§ 373i2 GewO 1994 - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Informationsaustausch und Verwaltungszu­sammenarbeit nach der Richtlinie über Versich­erungsvertrieb (EU) 2016/97 und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge 2014/17/EU einschließlich Vorgehen bei Pflicht­verstößen

1.1. Allgemeines

1
Die Behörden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten (§ 373i2 Abs 1 erster Satz). Die Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR

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