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Die Behörden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR Amtshilfe zu leisten (§ 373i2 Abs 1 erster Satz). Die Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR