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§ 373f GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Zulässige Unterlagen und Bescheinigungen

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Der Antragsteller muss

zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (§ 373d Abs 2) erworbenen Berufsqualifikation,zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und

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