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§ 365y GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten

1.1. 5-jährige Aufbewahrungsfrist

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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde aufzubewahren:

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