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§ 365v GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle

1.1. Aufdeckung verdächtiger Tatsachen

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Die Behörde ist verpflichtet, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten (§ 365v Abs 1 erster Satz). § 365w gilt sinngemäß (§ 365v Abs 1 zweiter Satz).11§ 365v Abs 1 dient der Umsetzung von Art 36 Abs 1 der 4. Geldwäsche-RL, s Rz 2 bei § 365m, RV 1667 BlgNR 25. GP E 6.

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