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§ 365s GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

1.1. Politisch exponierte Person

1
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt (§ 365p Abs 1 Z 1),

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