Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt (§ 365p Abs 1 Z 1),