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§ 365r GewO - Kommentierung

26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

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Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden (§ 365r Abs 1)11 § 365r dient der Umsetzung der Art 15 bis 17 der 4. Geldwäsche-RL, s Rz 2 bei § 365m..

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