Inhaltsübersicht
Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein
geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende
vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden (§ 365r Abs 1).