1. Definitionen
1.1. Geldwäsche
ISd „Abschnitts r“ der GewO1 bedeutet „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB2, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche) (§ 365n Z 1)3.Der Begriff der Geldwäsche geht also im Gewerberecht über den Begriff des Strafrechts hinaus. Der Sinn dieser Begriffserweiterung liegt darin, auch die Eigengeldwäsche in die Verdachtsmeldepflichten einzubeziehen. Allerdings bedeutet dies keine Normierung einer Selbstbezichtigungspflicht. Meldepflichten treffen nur dritte Personen.4

