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§ 365n GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Definitionen

1.1. Geldwäsche

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ISd „Abschnitts r“ der GewO11§§ 365m bis 365z. bedeutet „Geldwäsche“ den Straftatbestand gemäß § 165 StGB22BGBl 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung., unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche) (§ 365n Z 1)33Die Definition entspricht dem § 365n Z 1 aF, RV 1667 BlgNR 25. GP E 4..

Der Begriff der Geldwäsche geht also im Gewerberecht über den Begriff des Strafrechts hinaus. Der Sinn dieser Begriffserweiterung liegt darin, auch die Eigengeldwäsche in die Verdachtsmeldepflichten einzubeziehen. Allerdings bedeutet dies keine Normierung einer Selbstbezichtigungspflicht. Meldepflichten treffen nur dritte Personen.44EB z RV 671 BlgNR 24. GP .

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