vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 365m GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

1
§ 365m erwähnt die Rechtsgrundlagen der §§ 365m1 ff.

Die §§ 365m1 bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG , ABl L 141 vom 5. 6. 2015, 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU , ABl L 156 vom 19. 6. 2018, 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien, auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte