Die Gerichte sind verpflichtet, der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen (§ 365g erster Satz). Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 365g zweiter Satz).<?lobl pagenumber="1" stand="Dezember 2024" lfg="33" autor="Hanusch"?>