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§ 365b GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Daten betreffend andere Rechtsträger
als natürliche Personen

1.1. Funktion, Aufzählung der Daten

1
Die Behörde ist verpflichtet, andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben (§ 365 Abs 1 erster Satz). Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:

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