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§ 360a GewO - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Bekanntmachung rechtskräftiger Entscheidungen

1.1. Allgemeines

1
Die Behörde muss rechtskräftige Entscheidungen, mit denen

eine verwaltungsrechtliche Sanktion oderMaßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder

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