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§ 360 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschNovember 2024

1. Einleitung

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Einen Zustand, der der Rechtsordnung widerspricht, darf die Behörde nicht dulden. Die Adressaten genereller und individueller Normen sind zur Einhaltung dieser Normen verpflichtet. Ein Zustand, der diesen Normen widerspricht, zwingt die Behörde, dagegen einzuschreiten, außer der Normadressat stellt den rechtmäßigen Zustand unverzüglich selbst wieder her. Das amtswegige Einschreiten der Behörde mittels selbständiger Polizeiverfügungen (zB nach § 360)11B. Davy, Gefahrenabwehr im Anlagenrecht (1990) 457 ff. wird unabhängig davon ausgelöst, wie der von der Rechtsordnung abweichende Zustand zustande kam.

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