Seit der GewRNov 1988 gibt es neben dem Ediktalverfahren nach § 356 ein vereinfachtes GenV nach § 359b. Diese Verfahrensart dient der Genehmigung von BA, die zwar genehmigungspflichtig sind, deren Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 nach Ansicht des Gesetzgebers aber minimal sind. Derartige BA sind ungefährlicher als „normale“ BA.