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§ 359b GewO - Kommentierung

HanuschNovember 2024

1. Mindergefährliche Betriebsanlagen

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Seit der GewRNov 198811BGBl 399/1988. gibt es neben dem Ediktalverfahren nach § 356 ein vereinfachtes GenV nach § 359b. Diese Verfahrensart dient der Genehmigung von BA, die zwar genehmigungspflichtig sind, deren Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 nach Ansicht des Gesetzgebers aber minimal sind.22EB z GewRNov 1988, 341 BlgNR 17. GP 57. Derartige BA sind ungefährlicher als „normale“ BA.

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