Inhaltsübersicht
Soweit die GewO nicht anderes bestimmt, ist die Behörde verpflichtet, in Verfahren betreffend BA längstens binnen
vier Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden (§ 359a Abs 1).
Die Entscheidungsfrist im BA-Verfahren wurde durch die GewONov 2017, abweichend von § 73 AVG, mit vier Monaten bestimmt. Diese Regelung erfasst auch Erledigungen von Anträgen auf Genehmigungen der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage. Diese Entscheidungsfrist ist auch in Verfahren betreffend IPPC-Anlagen zu beachten. Durch § 395a werden ausschließlich die in § 73 AVG genannten Fristen modifiziert. Sonstige Grundsätze des AVG, wie insbesondere über Anbringen, notwendige Beilagen zu Anbringen und über Rechtsmittel, werden von der Regelung nicht berührt, es wird daher im Verfahren weiterhin wie früher nach § 73 AVG vorzugehen sein, lediglich mit verkürzten Entscheidungsfristen. Bei unklaren Umfängen von Anbringen wird der Antragsteller weiterhin zunächst von der Behörde zur Präzisierung aufzufordern sein und kann die Entscheidungsfrist zur Entscheidung in der Sache wie bisher erst dann zu laufen beginnen, wenn das Begehren eindeutig ist. Die von § 359a GewO 1994 bestimmten Fristen beginnen auch unverändert dann von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird. Um sicherzustellen, dass der neue § 359a nicht als materielle Derogation verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen verstanden und somit als Anlass für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist in diesen Sonderverfahren missverstanden wird, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass anderslautende Regelungen im gewerblichen BA-Verfahren unberührt bleiben.