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§ 359 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch21. LfgJänner 2015

Inhaltsübersicht

1. Genehmigungsbescheid

1.1. Allgemeines

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Die erteilte Genehmigung beinhaltet keine Errichtungs- oder Betriebspflicht. Der BA-Genehmigungsbescheid ist ein rechtsgestaltender Bescheid, mit dem das Recht zur konsensmäßigen Errichtung und Betreibung der BA begründet wird. Dem Genehmigungswerber steht es frei, von seinem Recht Gebrauch zu machen oder nicht (s § 80). Die Behörde ist nicht berechtigt, den Genehmigungsbescheid zeitlich zu befristen oder bloß auf Widerruf11Siehe 3.5. bei § 77. zu erteilen. Beantragt der Konsenswerber jedoch die Erteilung der Genehmigung nur für eine bestimmte Zeit, so kann die Genehmigung nur für den beantragten Zeitraum erteilte werden,22Sousek, Gewerbliche Betriebsanlagen nach Österreichischem Recht (1908) 47 f. außer es muss auf Grund der gewünschten Befristung das Vorliegen einer BA überhaupt verneint werden.33Siehe 1.3. bei § 74.

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