Kommentare
GewO: Kommentar, Hanusch
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§ 352b GewO - Kommentierung
28. Lfg
Juli 2019
Inhaltsübersicht
1. Datenverarbeitung
1.1. Umfang der Verwendung von Daten
Rz 1
1
Die Meisterprüfungsstellen sind
zur
Verarbeitung
der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie
zu deren
Übermittlung
an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt,
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