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§ 352b GewO - Kommentierung

28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Datenverarbeitung

1.1. Umfang der Verwendung von Daten

1
Die Meisterprüfungsstellen sind

zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowiezu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt,

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