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§ 347 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 347 (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet, ist es aber offenkundig, dass eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

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