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§ 340 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Pflichten der Behörde

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Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) ist die Behörde verpflichtet, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen (§ 340 Abs 1 erster Satz). Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in § 340 Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so ist die Behörde verpflichtet,

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