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§ 336 GewO - Kommentierung (Hanusch)

HanuschOktober 2025

1. Mitwirkung an der Vollziehung der GewO durch die Sicherheitsbehörde und die Sicherheitsorgane

1
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen undMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

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