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§ 137a GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 137a (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

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