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§ 99 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch26. LfgApril 2018

§ 99 (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,

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