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zu § 148 GewO (Hanusch)

Hanusch14. LfgDezember 2008

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

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Für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs 1 Z 2, also für eine Berechtigung, militärische Waffen und militärische Munition

zu erzeugen (§ 139 Abs 1 Z 2 lit a),

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