Durch die Bestimmung des § 79 erfahren die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 eine gewisse
Perpetuierung. Die nachträglichen Auflagen dienen ausschließlich dem Zweck, diese Schutzinteressen auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu
wahren. Die Behörde ist ermächtigt und verpflichtet, dem BA-Inhaber auch nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zum
Schutz der im § 74 Abs 2 normierten Interessen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wenn die in diesen Bescheiden enthaltenen Auflagen keinen hinreichenden Schutz bieten. Dies bedeutet, dass die Behörde
zu jeder Zeit Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen mit anderen oder zusätzlichen Auflagen begegnen muss. Bei der Festlegung der anderen oder zusätzlichen Auflagen darf die Behörde nicht bloß iS einer Nachbesserung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides diesen in der Art einer rekonstruierten Rückschau durch andere oder zusätzliche Auflagen ergänzen, sondern muss vom
neuen Sachverhalt und vom
aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgehen. Auch die Auflagen haben sich nach dem neuen Stand der Technik und dem neuen Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu richten.